Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 4. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte,
Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Oktober 2025 (4P 25 25).
Sachverhalt
A.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ mit Urteil vom 4. Dezember 2024 wegen mehrfachen Menschenhandels mit Minderjährigen, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Pornografie und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten, unter Anrechnung von 1'030 Tagen Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Ausserdem ordnete es gegenüber A.________ die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an und verlängerte die bestehende Sicherheitshaft bis zum 4. Juni 2025. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ Berufung erklärt. Derzeit ist am Kantonsgericht Luzern das Berufungsverfahren hängig.
Am 7. April 2025 verlängerte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts die durch das Kriminalgericht angeordnete Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens.
B.
Mit Eingabe vom 11. August 2025 stellte A.________ beim Kantonsgericht folgenden Antrag: "Die Verfahrensleitung beauftragt innert Monatsfrist die Klinik Hirslanden Sankt Anna, Endokrinologie, Luzern, eventuell das Luzerner Kantonsspital, Endokrinologie, Luzern, mit der Durchführung und Beaufsichtigung der antiandrogenen Hormonentzugsbehandlung des Beschuldigten, unter Kostenübernahme des Beschuldigten (Selbstzahler), und gleichzeitig über den Vollzug der fachmedizinischen Massnahme mittels Arztberichtes im Vorfeld der derweil ausstehenden Berufungsverhandlung zu rapportieren."
Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin präzisierte A.________ mit Schreiben vom 25. August 2025 seine Eingabe und ergänzte insbesondere, dass - nebst der Anordnung der medizinischen Massnahme - die Genehmigung der Verfahrensleitung für einen Sachurlaub aus medizinischen Gründen notwendig sei. Mit Eingabe vom 11. September 2025 modifizierte A.________ seinen Antrag vom 11. August 2025 dahingehend, dass die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) mit der Durchführung und Beaufsichtigung seiner antiandrogenen Hormonentzugsbehandlung (GnRH-Therapie) zu beauftragen sei.
Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 sowohl den Antrag auf Anordnung einer antiandrogenen Behandlung als auch das Gesuch um Sachurlaub ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Verfügung vom 10. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben und seinen Antrag auf die "deliktpräventive, freiwillige, antiandrogene Therapiebehandlung im Rahmen des zweckgebundenen, beaufsichtigten Sonderurlaubs, im Vorfeld der Berufungsverhandlung der Vorinstanz" zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4, Spezialdelikte, und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat repliziert.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend den strafprozessualen Haftvollzug steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, durch den dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil 1B_106/2023 vom 16. März 2023 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Willkürverbots behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Teile seiner Rechtsschrift nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Stattdessen macht er allgemeine Ausführungen zum Verwahrungsvollzug und kritisiert unter anderem das erstinstanzliche Urteil in der Sache vom 4. Dezember 2024. Dabei verkennt er, dass besagtes Urteil nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist und sein kann (vgl. Art. 80 BGG). Darüber hinaus weicht der Beschwerdeführer an mehreren Stellen der Beschwerde von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Derartige appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
3.1. Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV), welches verlangt, dass jeder Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit auf einer Interessenabwägung beruht, bei der die zuständige Behörde sämtliche massgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den Zweck der Haft (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der beschuldigten Person (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweis).
Aus Art. 3 EMRK wird unter anderem die Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet, Personen, denen die Freiheit entzogen ist, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Insbesondere müssen die Behörden sicherstellen, dass eine erkrankte inhaftierte Person umgehend eine genaue Diagnose und eine angemessene Behandlung erhält. Sodann ist der Verlauf der Krankheit systematisch zu überwachen und eine umfassende Behandlungsstrategie anzubieten, damit die Krankheit adäquat behandelt beziehungsweise einer Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden kann, statt nur die Symptome zu behandeln. Es liegt in der Verantwortung der Behörden nachzuweisen, dass sie die notwendigen Voraussetzungen geschaffen haben, damit die vorgeschriebene Behandlung wirksam eingehalten werden kann. Darüber hinaus muss die medizinische Versorgung in den Gefängnissen angemessen sein, d.h. vergleichbar mit derjenigen, zu welcher sich der Staat gegenüber der Allgemeinbevölkerung verpflichtet hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder inhaftierten Person die gleiche Versorgung garantiert werden muss wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der Standard sollte "mit der Menschenwürde" der inhaftierten Person kompatibel sein, gleichzeitig aber auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" berücksichtigen (Urteil 7B_636/2023 vom 14. Februar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass zum einen der fortbestehende Haftgrund der Wiederholungsgefahr einer Urlaubsgewährung während der Sicherheitshaft entgegenstehe und zum anderen die isolierte antiandrogene Behandlung - welche nicht medizinisch indiziert sei - nicht geeignet sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr zu senken.
Mit Verweis auf die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.________ führt sie aus, dass spezialärztliche Behandlungen ausserhalb der JVA nur auf Anordnung des Anstaltsarztes oder des Anstaltspsychiaters erfolgten. Eine solche Anordnung bestehe nicht. Sodann liege keine Konstellation vor, in der die Gewährung eines Hafturlaubs bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung allenfalls in Frage käme. So beantrage der Beschwerdeführer einen Sachurlaub aus medizinischen Gründen für die Verabreichung der Depotspritze und fachärztliche Überwachung der chemischen Kastration mit LHRH-Analoga oder GnRH-Analoga. Dabei ziele sein Begehren im Kern darauf ab, die Ausführungs- respektive Wiederholungsgefahr für Sexualdelikte durch Unterbindung seines Sexualtriebs auszuräumen. Damit liege eine forensische und keine medizinische Indikation vor. Dies habe auch der Anstaltsarzt in seiner Stellungnahme gegenüber dem Kriminalgericht so festgehalten. Nach dem Gesagten handle es sich folglich nicht um eine unaufschiebbare Verpflichtung. Eine solche könne vorliegen, wenn eine medizinische Indikation und/oder eine besondere medizinische Dringlichkeit gegeben wäre. Aus diesem Grund sei das Gesuch um Sachurlaub abzuweisen.
Weiter könne der vom Gesuchsteller erstrebte Zweck - die Ausräumung der Ausführungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr - durch die beantragte Medikation allein nicht erreicht werden. Der Gutachter lege überzeugend dar, dass langfristige Erfolgsaussichten einer Behandlung nur bei einer Kombination aus antiandrogener Medikation und Psychotherapie zu erwarten seien. Eine alleinige antiandrogene Behandlung könne lediglich die biologischen, nicht aber die sozialen Aspekte der Sexualität beeinflussen. Zwar ziele sie auf eine Verringerung der Sexualfunktion ab, indem sie die Libido mindere und die Erektions- sowie Ejakulationsfähigkeit beeinträchtige, doch gemäss Gutachten würden die mit der Sexualität verbundenen psychischen und sozialen Bedürfnisse teilweise bestehen bleiben. Entscheidend sei dabei, dass die pädophile Ausrichtung des Beschwerdeführers auf präpubertäre Jungen durch die Medikation allein nicht veränderbar sei. Dies bedeute, dass die Motivation zur Kontaktaufnahme mit Knaben bestehen bleibe.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Verunmöglichung der deliktpräventiven antiandrogenen Hormonentzugsbehandlung im Vorfeld der Berufungsverhandlung verletze die Vorinstanz seine Rechte auf Selbstbe stimmung (Art. 10 Abs. 2 BV) und Wahrung der Menschenwürde (Art. 7 BV). Es sei unhaltbar, der verwahrten Person die Freiheit zu entziehen, ohne ihr die faire Möglichkeit zu eröffnen, wieder aktiv auf ein Leben in Freiheit hinzuarbeiten. Das Vorgehen der Vorinstan z, sein Begehren um Anordnung einer Hormonentzugsbehandlung respektive Gewährung eines damit verbundenen Sachurlaubs abzuweisen, sei unzumutbar und menschenunwürdig. Ihm werde dadurch die "geringste, faire Chance" genommen, "im Vorfeld der Berufungsverhandlung den liquiden Nachweis für seine Therapiebarkeit und -willigkeit" anzutreten sowie "die Erarbeitung einer günstigen Legalprognose" zu ermöglichen. Bei der beantragten antiandrogenen Therapie - deren Kosten er als Selbstzahler übernehmen wolle - handle es sich mit Blick auf die Legalprognose um eine äusserst effiziente Behandlung.
Die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - stütze sich auf die Ausführungen eines Aktengutachtens, wonach eine antiandrogene, chemische Kastrationstherapie lediglich ergänzend zu anderen Therapieformen effizient sei. Sie verkenne dabei, dass er nicht vorhabe, eine zusätzlich begleitende Therapie abzulehnen. Dies habe er auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, so etwa mit seinem Antrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Wenn es der anerkannten, fachlichen Empfehlung der Fachkunde entspreche, werde er sich selbstredend einer begleitenden Therapie zur antiandrogenen Behandlung unterziehen und begrüsse dies sogar, wenn sich davon schnellere und bessere Erfolge zu versprechen seien. Inwiefern die mit der Sexualität verbundenen psychischen und sozialen Bedürfnisse zum Teil bestehen blieben, sei nicht von Belang, denn dies werde bei der Beurteilung der Therapieergebnisse zu erörtern sein. Die antiandrogene Behandlung müsse ihm mit oder ohne begleitende Therapie ermöglicht werden, "und zwar heute und nicht morgen". Die Feststellung der Vorinstanz, wonach diesbezüglich keine Anordnung des Anstaltsarztes oder des Anstaltspsychiaters vorliege, sei krass aktenwidrig, denn der Anstaltsarzt der JVA B.________ habe ihn am 17. Januar 2025 an das Luzerner Kantonsspital überwiesen.
3.4. Der Beschwerdeführer vermag die Beurteilung der Vorinstanz mit seinen Ausführungen nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen:
Wie die Vorinstanz richtig feststellt, kommen Urlaube aus der Sicherheitshaft höchstens ausnahmsweise und unter besonderen Vorkehren zur Sicherung des Haftzwecks - zu denken wäre etwa an einen begleiteten Urlaub zur Wahrnehmung einer unaufschiebbaren Verpflichtung - in Betracht (Urteil 1B_20/2018 vom 9. Februar 2018 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die beantragte antiandrogene Behandlung medizinisch indiziert wäre. Vielmehr soll die beantragte Hormonentzugstherapie der Verbesserung seiner Legalprognose dienen. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass ihn der Anstaltsarzt der JVA B.________ zwecks Durchführung einer Knochendichtemessung sowie einer endokrinologischen Untersuchung an das Luzerner Kantonsspital überwiesen hat. Aus den Vorakten geht jedoch hervor, dass diese Untersuchungen Bestandteil von Abklärungen waren, die das Kriminalgericht am 14. Mai 2024 in Auftrag gegebenen hat, nachdem der Beschwerdeführer eine antiandrogene Behandlung im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs beantragt hatte. Der Anstaltsarzt hat in einer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zuhanden des Kriminalgerichts klargestellt, dass eine antiandrogene Behandlung "rein forensisch" indiziert wäre, und dem Kriminalgericht am 5. November 2024 telefonisch bestätigt, dass er keine antiandrogene Therapie angeordnet hat. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, die Hormonentzugstherapie sei einzig forensisch indiziert und weise keine besondere (medizinische) Dringlichkeit auf, welche die Bewilligung eines Sachurlaubs rechtfertigen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, "mit Blick auf die Legalprognose" Anspruch auf die beantragte antiandrogene Behandlung zu haben, setzt er sich in seiner Beschwerde mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz hierzu nicht auseinander. Die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei einer alleinigen antiandrogenen Behandlung wesentliche Aspekte seiner Sexualität weiterhin durch Kontakte mit Knaben realisieren könne, bezeichnet er lediglich pauschal als "spekulativ" und "polemisch". Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre auch bereit, sich einer die antiandrogene Behandlung begleitende Psychotherapie zu unterziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine allfällig beantragte und verweigerte Psychotherapie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Seiner Argumentation kann daher nicht gefolgt werden (vgl. bereits Urteil 7B_1121/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2).
Da der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 24. April 2025 eine "antiandrogene ambulante Therapiebehandlung" beantragt, wird seine Therapierbarkeit und Therapiebereitschaft voraussichtlich Gegenstand der Berufungsverhandlung sein, welche überdies schon in wenigen Wochen stattfinden wird. Unter diesen Umständen braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und inwiefern der beschuldigten Person im Allgemeinen bereits während strafprozessualer Haft ein Therapieanspruch zwecks Verbesserung der Legalprognose zukommt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass ihm für Voruntersuchungen bereits zwei Sachurlaube bewilligt und diese erfolgreich durchgeführt worden seien. Mit der Verweigerung des dritten Sachurlaubs für die "finale Abwicklung" der antiandrogenen Behandlung verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich und verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).
4.2. Diese Rüge ist unbegründet. Aus dem Umstand, dass ihm bereits zwei Sachurlaube gewährt wurden, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Anordnung einer antiandrogenen Therapie im Vorfeld der Berufungsverhandlung ableiten. Wie bereits ausgeführt, erfolgten die beiden Sachurlaube zwecks Knochendichtemessung und endokrinologischer Untersuchung im Sinne von Vorabklärungen für eine mögliche (spätere) antiandrogene Behandlung. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht auszumachen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern und dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger